Bogensportverein Skadi (in Gründung)

Statuten des „Bogensportverein Skadi“

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Bogensportverein Skadi“, kurz: „BSV Skadi“
(2) Er hat seinen Sitz in Aufeld 34, 3141 Kapelln, und ist weltweit aktiv.
(3) Der Verein kann rechtlich unselbständige, aber weitgehend selbständig geführte Sektionen, als organisatorische Teileinheiten sowie Zweigvereine errichten.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und nicht politisch orientiert.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  1. Nachwuchsförderung im Bogensport
  2. Pflege und Förderung des sportlichen Bogenschießens nach den Wettkampfregeln des nationalen und internationalen Fachverbandes sowie des Körpersportes auf allen Gebieten des Meisterschafts-, Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssports für alle Altersklassen. Die Betätigungen werden dabei freizeit-, sport- und turniermäßig durchgeführt.
  3. Förderung der Sicherheit im Bogensport
  4. Wissens- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Persönlicher Einsatz der Mitglieder

b) Bereitschaft, das persönliche Können mit anderen zu teilen

c) Teilnahme an, Förderung und Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Meisterschaften, Turnieren jeglicher Art

d) Errichtung und Erhaltung von Freizeitanlagen und Einrichtungen bzw. Schaffung, Betrieb und Pflege von weiteren Sportbetrieben, Sportanlagen und Geräten

e) Veranstaltung von Vorträgen, Workshops und Lehrgängen

f) Förderung und Durchführung der sportlichen Ausbildung

g) Veranstaltung von Sportwettkämpfen, Festen und geselligen Zusammenkünften, zu welchen erforderlichenfalls die behördliche Bewilligung eingeholt wird

h) Kontakte mit Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen im In- und Ausland

i) Verbindung mit Vereinen gleicher Tendenz, zwecks gegenseitiger Betreuung ihrer Mitglieder

j) Versammlungen und Besprechungen

k) Bereitstellung einer Internetplattform

l) Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial

m) gemeinsame Aktivitäten

n) Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung

o) Durchführung von Werbung, wie z.B. Bandenwerbung und sonstige Werbung

p) Erträgnisse aus den in §3 Abs.2 aufgezählten Tätigkeiten

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und unterstützende, außerdem in Ehrenmitglieder und Tagesmitglieder.

(2)

a) Ordentliche Mitglieder sind die Vereinsgründer. Es ist möglich ein außerordentliches Mitglied zum ordentlichen Mitglied zu ernennen. Dies geschieht durch einstimmigen Beschluss im Vorstand. Die Anzahl der ordentlichen Mitglieder wird auf 7 Personen limitiert.

b) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Mitarbeit und Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern.

c) Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern, welcher individuell durch Beschluss im Vorstand festgelegt wird.

d) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden undsind von ihrem Jahresbeitrag befreit.

e) Tagesmitglieder sind Personen, die Einrichtungen des Vereines nutzen und für diese Dauer die Benutzungsregeln anerkennen und den dafür vorgesehenen Betrag leisten. Die Tagesmitgliedschaft beginnt mit Betreten der Vereinsanlagen und endet mit Verlassen dieser.

(3) Kinder und Jugendliche, bis 18, gelten als außerordentliche Mitglieder und haben eine geringere Jahresgebühr zu leisten.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Bei Personen unter 18 Jahren ist die schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten nötig.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. DieseMitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahindurch die Gründer des Vereins.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung per 2/3 Mehrheit.

(5) Tagesmitgliedschaft siehe §4 Abs. 2 lit. e

(6) Die Mitgliedschaft ist erst mit vollständiger Bezahlung des Mitgliedsbeitrages wirksam.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaftendurch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt eines ordentlichen/außerordentlichen/unterstützenden Mitgliedes kann jederzeit erfolgen. Die bezahlte Jahresmitgliedschaft erlischt, die Jahresgebühr wird auch aliquot nicht zurückbezahlt.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Mitgliedschaftsbeitrag bis 1.Februar des Geschäftsjahres nicht einbezahlt ist. Bei Wiederaufnahme ist ein Neuantrag zu stellen und die Beitrittsgebühr abermals fällig.

(4) Tagesmitgliedschaft siehe §4 Abs. 2 lit. e

(5) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung andererMitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens, unsportlichem Benehmen, sowie bei Verstoß gegen die guten Sitten verfügt werden.

(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 5 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern über 18 Jahren zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(7) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die unterstützenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Der Vorstand, die Ehrenmitglieder und die ordentlichen Mitglieder bilden die Generalversammlung

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,

c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d) Beschluss der/ein Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 vierter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichenMitglieder und Ehrenmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefons, Nachrichtendienst oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Email-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. c, d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beimVorstand schriftlich, mittels Telefons, Nachrichtendienst oder per E- Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichenGeneralversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sindnur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder über 18 Jahre, sowie der Vorstand. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen, zur festgesetzten Stunde, beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/den Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderungsein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer, insbesondere die Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensbericht (§12);

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e) Entlastung des Vorstands;

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus Obmann/Obfrau, Obmann-/Obfraustellvertreter/in, Schriftführer/in, Kassier/in.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich dieBestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Wählbar sind alle Mitglieder des Vereins.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist diese/r aufunvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimmedes/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in. Wenn auch diese/rverhindert ist, so obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. DerRücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufenderAufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis. Insbesondere hat der Vorstand dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist.

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern,sowie Führung der Mitgliederliste

(7) Aufwandsentschädigungen für geleistete Tätigkeiten zu gewähren

(8) Aufnahme und Kündigung von Leistungserbringern (Trainer, Betreiber usw.).

(9) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

(10) Namensänderung des Vereins

(11) Der Vorstand ist berechtigt den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder bei besonderer Notlage von der Zahlung desselben vorübergehend zu befreien.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die anderen Mitglieder des Vorstandesunterstützen den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau oder des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) über €400,00 des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin, und bei Geldangelegenheiten unter €400,00 entweder des/der Obmanns/Obfrau oder des Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in denWirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständigAnordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau dessen Stellvertreter/in.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahlist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören,dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterneSchiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderungdurch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über dieAbwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

(3) Bei der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder berechtigt, Ausrüstungsteile, die sie dem Verein unentgeltlich zu Verfügung gestellt haben, zurückzufordern.

(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 17: Sprachliche Gleichbehandlung

(1) Soweit in diesen Statuten Ausdrücke und Bezeichnungen verwendet werden, die sich auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.